§1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Thüringer Landestheaters (Eisenach/Rudolstadt/Saalfeld)“ und hat seinen Sitz in Eisenach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach eingetragen.

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des künstlerischen Verständnisses von Produktionen des Theaters im Allgemeinen und der speziellen Aufgaben des Thüringer Landestheaters Eisenach-Rudolstadt-Saalfeld im Besonderen durch ideelle und materielle Unterstützung. Der Verein bemüht sich außerdem, das Interesse breiterer Bevölkerungskreise am Theater zu wecken und zu fördern, um dadurch zur Hebung der Volksbildung und des künstlerischen Verständnisses beizutragen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Begegnung mit Theaterschaffenden und der Auseinandersetzung mit konkreten Angeboten des Theaters. Dazu organisiert der Verein Veranstaltungen wie Theaterbesuche, Foyergespräche, Künstlerporträts usw. Damit leistet er Beiträge zur Jugend- und Erwachsenenbildung.

 

(2) Der Verein kann spezielle Theateraufgaben und auch künstlerische Fähigkeiten fördern und unterstützen.

 

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von  § 2 der Satzung und des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Jeder hat die Möglichkeit, Mitglied zu werden und die Vereinstätigkeit zu unterstützen.

 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Kapitalanteile oder geleistete Sacheinlagen zurück.

 

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

 

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Natürliche und juristische Personen, die die Arbeit des Vereins fördern wollen, können ihm als fördernde Mitglieder beitreten.

 

(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat.

 

 

§ 6

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Entscheidung durch den Vorstand. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen. Die Mitgliedschaft dauert mindestens 12 Monate.

 

 

§ 7

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Ausschluss oder durch Austritt (Kündigung), bei juristischen Personen außerdem durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

 

(2) Die Mitgliedschaft kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vor dem genannten Termin beim Vorstand eingegangen sein.

 

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom Vorstand verfügt, wenn dieses der Satzung gröblich zuwidergehandelt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, innerhalb eines Monats gegen den Ausschluss Einspruch einzulegen. Über diesen Einspruch befindet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Während der Zeit des Verfahrens ruhen alle Mitgliedsrechte.

 

(4) Als Grund für einen Ausschluss wird auch angesehen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt.

 

 

 

§ 8

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben nach den vom Vorstand festgelegten Bedingungen das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, den Mitgliederversammlungen und zur Einbringung von Anträgen bei den Organen des Vereins.

 

(2) Die Wahrnehmung dieser Rechte ist an die Einhaltung der satzungsmäßigen Verpflichtungen, insbesondere an die Zahlung des Mitgliedsbeitrages, gebunden.

 

 

 

§ 9

 

Organe des Vereins

 

(1) Die Organe des Vereins sind

 

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

c)      der Beirat

 

(2) Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind in einer Niederschrift wörtlich festzuhalten. Diese ist vom jeweiligen Protokollanten und dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 10

 

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt; sie sind vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung (Einladung) muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen und die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung enthalten.

 

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können bis zu 2 Wochen vor der Sitzung schriftlich gestellt werden; sie sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekannt zu geben. Diese Regelung berührt nicht das Recht der Mitglieder, mit mehrheitlicher Zustimmung der anwesenden Mitglieder Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen.

 

(3) Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören

 

a)      Wahl des Vorstandes

b)      Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren

c)      Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstandes

d)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e)      Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderung

f)       Beschlussfassung über sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung

g)      Ersatzwahl für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder

h)      Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.

 

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn diese vom Vorstand mit Mehrheit beschlossen werden oder 1/3 der antragsberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.

 

(5) Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei allen anderen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

 

(6) Alle Wahlen sind grundsätzlich geheim; offene Wahlen können beantragt und mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handerheben beschlossen werden. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, muss geheim abgestimmt werden.

 

 

§ 11

 

Vorstand

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

(2) Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu fünf Beisitzer an, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen werden. Darüber hinaus sind als ständige Beisitzer der jeweilige Intendant und der jeweilige Geschäftsführer des Thüringer Landestheaters berufen. Sie scheiden aus ihrer Vorstandsfunktion bei Aufgabe ihrer Amtstätigkeit aus.

 

(3) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Die Wahl bzw. Berufung in den Vorstand erfolgt auf 3 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand verteilt seine Geschäfte unter sich. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand für eine Vertretung zu sorgen und diese Entscheidung von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

 

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

 

a)                 die satzungsgemäße Geschäftsführung und Vertretung des Vereins

b)                die Durchführung der Beschlüsse des Vereins

c)                 die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

d)                die Verwaltung der dem Verein gehörenden Mittel

 

§ 12

 

Beirat

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder einen Beirat berufen, der Vorschläge zur Realisierung des Vereinszwecks erarbeitet. Dem Beirat sollen nicht mehr als 5 Mitglieder angehören. Er legt dem Vorstand zur Beschlussfassung seine Konzeptionen vor. Der Beirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden.

 

 

§ 13

 

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

(2) Die Auflösung selbst ist mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Sind weniger als 2/3 aller Mitglieder erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig ist.

 

(3) Bei einer Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerlich begünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige kulturelle Vereinigung, die dieses ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 14

 

Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis für und gegen den Verein ist Eisenach.

 

(2) Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach in Kraft.

 

(3) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 22. Juni 2000 in Eisenach beschlossen.

 


 

 

gez. Dr. Peter Harth, 99817 Eisenach                         gez.Christian Köckert, 99817 Eisenach

.......                                                                                Innenminister des Freistaates Thür.

Arzt für Radiologie/Christliches Krkhs.

                                                                                                                                                      

gez. Margret Manhardt, 99817 Eisenach                    gez.Frau Sonja Pascale, 86356 Neusäß

...........                                                                            Opernsängerin 

Lehrerin

 

gez. Frank Grünert, 07407 Rudolstadt                         gez.Johannes Streurich,99817 Eisenach

.....                                                                                  Intendant des Thüringer Landestheaters

Stadtverwaltung/Kulturamt

 

gez. Dr. Ingrid Harth, 37269 Eschwege

.....

Ärztin für Radiologie/KKH Eschwege